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Beschwerdestelle Mobbing, Diskriminierung, sexuelle Belästigung

Partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner Beschwerdestelle

DRK-Kreisverband Düsseldorf e.V.
Kölner Landstraße 169
40591 Düsseldorf

Frau Kathrin Güner

Herr Dirk Hobuss

Frau Hosai Jabari-Harsini

Frau Jessica Kreysing

Frau Anette Rakow

 

 

Allgemein


Beschwerdestelle@drk-duesseldorf.de

Wir sind AnsprechpartnerInnen bei Mobbing, Diskriminierung und/oder sexueller Belästigung.

Sie fühlen sich nicht wohl an ihrem Arbeitsplatz, weil Ihnen Mobbing, Diskriminierung oder sexuelle Belästigung widerfährt? Oder Sie kennen eine Person, die dies gerade erlebt und sich nicht zu helfen weiß?

Vielleicht haben Sie auch eine Situation beobachtet, in der Sie unsicher waren, ob und wie Sie reagieren können?

Wir stehen Ihnen vertraulich zur Seite, informieren, beraten und versuchen die Situation zu klären. Alles im Sinne der Schweigepflicht.

Über was sprechen wir?

Mobbing

Über eine längere Zeit andauernd und häufig wiederkehrende…

  • Beleidigungen, entwürdigende Bemerkungen
  • Auf Ausgrenzung ausgerichtetes Verhalten
  • Angriff auf die persönliche Integrität
  • Ständige Kritik und Beschimpfungen
  • Angriff auf das soziale Ansehen durch das Verbreiten von Gerüchten
  • Informationszurückhaltung und Zuteilung sinnfreier oder nicht zu bewältigender Aufgaben
  • Drohen und/oder Androhen von Gewalt

Diskriminierung

Benachteiligung oder Herabsetzen aufgrund personenbezogener Merkmale wie z.B.

  • Ethnische Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion
  • Weltanschauung

Sexuelle Belästigung

  • Anzügliche Witze, taxierende Blicke, sexuell bestimmte, unerwünschte Berührungen
  • Abfällige oder sexistische Bemerkungen über das Aussehen, Verhalten oder Privatleben
  • Unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten
  • Unerwünschtes Zeigen und/oder sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen

Was können wir für Sie tun?

  • Unterstützung in der Krise
  • Einordnung und bestenfalls Klärung des Sachverhaltes
  • Dokumentation des Sachverhaltes
  • Aufzeigen möglicher Schritte zur Problemlösung
  • Arbeitsrechtliche und strafrechtliche Möglichkeiten aufzeigen
  • Erläuterung der möglichen persönlichen Konsequenzen
  • Stärkung der Betroffenen in ihren persönlichen Handlungskompetenzen

Betriebsvereinbarung


zwischen

DRK Kreisverband Düsseldorf e.V. und seinen verbundenen Gesellschaften vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes (m folgenden AG)

und

dem Konzernbetriebsrat des DRK Kreisverband Düsseldorf e.V. vertreten durch den Vorsitzenden des Konzernbetriebsrates (im folgenden KBR)

 

Präambel

Eine Unternehmenskultur, die sich durch ein partnerschaftliches Verhalten am Arbeitsplatz auszeichnet, bildet die Basis für ein positives, innerbetriebliches Arbeitsklima und ist damit eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg eines Unternehmens.

Mobbing, Diskriminierung und sexuelle Belästigung stellen am Arbeitsplatz eine schwerwiegende Störung des Arbeitsfriedens dar. Sie sind ein Verstoß gegen die Menschenwürde sowie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Solche Verhaltensweisen können ein eingeengtes, stressbelastetes und entwürdigendes Arbeits- und Lernumfeld schaffen und nicht zuletzt gesundheitliche Störungen begründen.

Der DRK Kreisverband Düsseldorf e.V. verpflichtet sich, Mobbing, Diskriminierung und sexuelle Belästigung zu unterbinden, ein partnerschaftliches Klima zu fördern und aufrecht zu halten. Dies gilt auch für die Werbung und Darstellung in der Öffentlichkeit. Hierbei fühlt er sich den bundesweiten „DRK-Standards zum Schutz vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Menschen in den Gemeinschaften, Einrichtungen, Angeboten und Diensten des DRK" in der jeweils aktuellen Fassung verpflichtet.

 

1. Geltungsbereich

Die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung gelten:

  • persönlich für alle Beschäftigten des Konzern DRK KV Düsseldorf e.V. und seinen konzernangehörigen Gesellschaften (im Folgenden DRK Kreisverband)
  • räumlich für den Konzern DRK KV Düsseldorf e.V. und seine konzernangehörigen Gesellschaften (im Folgenden DRK Kreisverband)
  • sachlich bei Diskriminierung, bei Belästigung, bei Stalking und Mobbing innerhalb der

Beschäftigungsverhältnisse oder in Ausübung der Dienstaufgaben des DRK Kreisverbandes und konzernangehörigen Gesellschaften wenn mindestens eine beteiligte Person zum Personenkreis im persönlichen Geltungsbereich gehört.
 

2. Grundsätze

Der Vorstand des DRK Kreisverbandes, alle Geschäftsführer der verbundenen Tochtergesellschaften und alle Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, zur Einhaltung des Arbeitsfriedens und eines guten Arbeitsklimas beizutragen. Hierzu gehört vor allem, die Persönlichkeit jedes Angehörigen des DRK Kreisverbandes und der vom DRK Kreisverband in seinen Einrichtungen betreuten Personen zu respektieren.

Unbeschadet der Legaldefinitionen des S 3 AGG gehören zur Verletzung dieser Würde des Einzelnen insbesondere das bewusste, gezielte und fahrlässige Herabwürdigen bis hin zum Mobbing sowie sexueller Belästigung zum Beispiel aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

  • Mobbing: Mobbing sind andauernde systematische Verhaltensweisen von einer oder mehreren Personen gegenüber einer oder mehreren Personen mit dem Ziel der sozialen Ausgrenzung oder/und Unterwerfung. Dazu gehören beispielsweise Verleumden von Angehörigen des DRK Kreisverbandes oder deren Familien, Verbreiten von Gerüchten über Angehörige des DRK Kreisverbandes oder deren Familien, absichtliches Zurückhalten von arbeitsnotwendigen Informationen oder sogar Desinformationen, widerrechtliche Drohung, Erniedrigung, Beschimpfung, verletzende Behandlung, Hohn und Aggressivität, unwürdige Behandlung durch Vorgesetzte, wie z.B. die Zuteilung kränkender, unlösbarer, sinnloser oder gar keiner Aufgaben (Bossing) unwürdige Behandlung durch andere Arbeitnehmer, wie z.B. die Zuteilung kränkender, unlösbarer, sinnloser oder gar keiner Aufgaben.
  • Diskriminierung: Diskriminierung ist das Herabsetzen, Benachteiligen oder Unterdrücken einer Person aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Ethnie, einem Geschlecht, einer Nation, einer Religion, einer Minderheit, oder des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Identität, oder des äußeren Erscheinungsbildes. Dazu gehören beispielsweise:
    • rassistische, ausländerfeindliche oder religiös verletzende Äußerungen in mündlicher oder schriftlicher Form,

    • entsprechende Handlungen gegenüber Beschäftigte des Konzern DRK Kreisverband Düsseldorf

  • Sexuelle Belästigung: Die sexuelle Belästigung ist ein vorsätzlich sexuell bestimmtes Verhalten, dass die sexuelle Selbstbestimmung anderer beeinträchtigt oder verletzt. Dazu gehören beispielsweise:

    • unerwünschter Körperkontakt

    • Upskirting

    • anzügliche Bemerkungen, Kommentare oder Witze zur Person,

    • zeigen sexistischer und pornografischer Darstellungen,

    • Aufforderung zu sexuellen Handlungen,

    • Andeutungen, dass sexuelles Entgegenkommen berufliche Vorteile bringen könnte.

    • Versand von Fotos, Filmen, Texten, Nachrichten mit sexuell belästigenden Inhalten; dies gilt auch für alle Messenger-Dienste z.B. WhatsApp oder Telegramm

Die oben genannten Grundsätze gelten auch für und gegenüber im DRK Kreisverband beschäftigten Fremdfirmenangehörigen.
 

3. Beschwerderecht

(1) Beschäftigte des DRK Kreisverbandes, die sich durch Missachtung der unter Punkt 2 beschriebenen Grundsätze beeinträchtigt fühlen, können sich beispielsweise an die nachfolgenden verantwortlichen Stellen wenden:

  • Die betriebliche Beschwerdestelle gem. Ziff. 4 dieser Vereinbarung
  • Der örtliche Betriebsrat des jeweiligen Betriebes
  • Die Vertretung der Schwerbehinderten
  • Die betrieblich vorgesetzte Person
  • Die Personalabteilung

(2) Diese haben die Aufgabe, umgehend nach Eingang der Beschwerde in getrennten und gemeinsamen Gesprächen mit der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und den weiteren Beteiligten den Sachverhalt festzustellen und zu dokumentieren. Bei einer festgestellten Belästigung bestehen folgende Verpflichtungen der verantwortlichen Stellen:

  • die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer zu beraten und zu unterstützen,
  • die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer über die tatsächlichen und arbeitsrechtlichen Zusammenhänge und Folgen einer Belästigung im vorgenannten Sinne am Arbeitsplatz aufzuklären,
  • allen — auch vertraulichen — Hinweisen und Beschwerden von Belästigungen im vorgenannten Sinne nachzugehen,
  • auf Wunsch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers zu allen Gesprächen und Besprechungen zu begleiten, zu beraten und in ihrer Vertretung zu unterstützen,
  • auf vorhandene externe Hilfsangebote ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Darüber hinaus können sich betroffene Beschäftigte des DRK Kreisverbandes auch jederzeit an Personen ihres Vertrauens wenden.

(4) Die SS 84 und 85 BetrVG über das allgemeine Beschwerderecht bleiben unberührt. Unbeschadet dieser Beschwerderechte betrachten es die Betriebsparteien im Rahmen der Zielsetzung dieser Vereinbarung für sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer bevorzugt das Angebot der Beschwerdestelle gem. Ziff. 4 dieser Vereinbarung in Anspruch nimmt.

(5) Im Rahmen des partnerschaftlichen Verhaltens können sich auch Angehörige des DRK Kreisverbandes, die nicht selber betroffen sind, an die verantwortlichen Stellen wenden, wenn diese auffälliges Verhalten durch Verletzung der Würde des Einzelnen oder das bewusste, gezielte und fahrlässige Herabwürdigungen feststellen.
 

4. Betriebliche Beschwerdestelle Mobbing, Diskriminierung, sexuelle Belästigung

(1) Die operative Umsetzung der Inhalte dieser Betriebsvereinbarung obliegt der Beschwerdestelle. Diese ist auch zuständig für Beschwerden über Benachteiligungen nach S 13 AGG. Hierbei orientiert es sich an der KBV Handlungsempfehlung für den hauptamtlichen Arbeitsbereich zu Standard 8 der „DRK-Standards zum Schutz vor sexualisierter Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderungen in den Gemeinschaften, Einrichtungen, Angeboten und Diensten des DRK".

Aufgaben der betrieblichen Beschwerdestelle Mobbing, Diskriminierung, sexuelle Belästigung:

  • qualifizierter Ansprechpartner für alle Arbeitnehmer bei Fragen im Gesamtzusammenhang von Belästigung und Mobbing sowie bei konkreten Vorfällen insbesondere auch für Führungskräfte zur Wahrnehmung der Fürsorgepflicht
  • Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden bei Mobbing, Diskriminierung und sexueller Belästigung
  • Beratung von betroffenen Arbeitnehmern / Transparenz über Stand, Schritte und
  • Ausgang gegenüber den betroffenen Personen / Vermittlung an externe Beratungsstellen 
  • Dokumentation der Beratungsanlässe und -ergebnisse
  • Vorschläge von vorbeugenden Maßnahmen und Fortbildungen, insbesondere Kommunikations- und Konfliktbewältigungstrainings, für alle Ebenen im Rahmen der KBV „Betriebliche und außerbetriebliche Qualifizierung, Fort- und Weiterbildung"
  • Kontakte und Vernetzung mit externen Stellen

(3) Die Beschwerdestelle besteht aus max. fünf Mitgliedern. Drei von diesen Mitgliedern beruft der Arbeitgeber ein. Zwei Mitglieder werden auf Vorschlag des Konzernbetriebsrats berufen. Eines dieser Mitglieder ist ein Mitglied des Konzernbetriebsrats. Das weitere Mitglied muss kein Mitglied des Konzernbetriebsrats sein. Es kann auch eine interne Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Konzerns berufen werden. Die Beschwerdestelle kann sich für die Regelungen des Verfahrens eine Geschäftsordnung geben und bestimmt aus seiner Mitte eine verantwortliche Leiterin oder Leiter.

(4) Die Mitglieder der Beschwerdestelle sind für ihre zusätzlichen Aufgaben nach dieser Betriebsvereinbarung in geeigneter Weise, gem. der KBV „Betriebliche und außerbetriebliche Qualifizierung, Fort- und Weiterbildung" vom 13.01.2021 (KBV FB/Quali) zu qualifizieren und weiterzubilden. Neben den genannten „Ausbildungsinhalten sind als Mindestqualifizierungsinhalte innerhalb der ersten 2 Jahre nach Berufung mindestens vorzusehen:

  • Kenntnisse des rechtlichen Diskriminierungsschutzes und des AGG
  • Grundkenntnisse zu themen- und personenzentrierter Beratung (TZI)
  • Gesprächsführungs-/Mediationskompetenz (Fähigkeiten zu Schlichtung, Konfliktbewältigung und Meditation)

Die weiteren Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung werden im Rahmen der Qualifizierungsplanung durch die Paritätische Bildungskommission gem. S 4 KBV FB/QuaIi festgelegt.

(5) Der KBR erhält turnusmäßig einmal im Jahr einen Bericht über die Arbeit der betrieblichen Beschwerdestelle oder bei einem angemeldeten konkreten Bedarf.

(6) An die Beschwerdestelle gerichtete Beschwerden im Rahmen dieser BV sind von den Mitgliedern unverzüglich zu bearbeiten. Binnen einer Woche hat die verantwortliche Leiterin der Stelle nach Eingang einer Beschwerde eine Sitzung einzuberufen.

(7) Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit gem. Ziff. 6 dieser Vereinbarung gelten auch für die Behandlung von Beschwerden, soweit nicht die Bearbeitung der Beschwerde zwingend eine Abweichung von der Vertraulichkeit voraussetzt. Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind zur Vertraulichkeit nicht verpflichtet.

(8) Eine Gegenüberstellung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers mit der möglichen Person gegen die sich die Beschwerde richtet ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers zulässig.

(9) Die Rechte des Betriebsrats nach dem BetrVG bleiben unberührt.
 

5. Aufgaben des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber trifft die Entscheidung unverzüglich unter Berücksichtigung der Empfehlung der betrieblichen Beschwerdestelle und ist für die Umsetzung verantwortlich. Entscheidungen, die von der Empfehlung der betrieblichen Beschwerdestelle abweichen, bedürfen einer schriftlichen Begründung.
 

6. Vertraulichkeit

Über die Informationen und Vorkommnisse, persönlichen Daten und Gespräche ist absolutes Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren, die nicht am Verfahren beteiligt sind.
 

7. Arbeitsrechtliche Maßnahmen

Der jeweilige Arbeitgeber trifft gegenüber der belästigenden Person die dem Einzelfall angemessenen betrieblichen Maßnahmen. Hierbei sind die Beteiligungsrechte des jeweiligen örtlichen Betriebsrats zu wahren. Diese Maßnahmen können z.B. sein: Verwarnung, Verweis oder arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Versetzung, Abmahnung oder Kündigung.
 

8. Fördermaßnahmen, Fortbildung und Seminare

Im Rahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung von Arbeitnehmern wird die Problematik der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, des Mobbings und der Diskriminierung, der Rechtsschutz für die Betroffenen und die Handlungsverpflichtungen der Vorgesetzten aufgenommen. Die Planung der Seminare und Fortbildungen werden in die Planungen gem. KBV FB/QuaIi mit aufgenommen. Dies gilt insbesondere für

  • betriebliche Vorgesetzte
  • betriebliche Ausbildungsbeauftragte
  • Beschäftigte des Personalwesens die zuständigen örtlichen Betriebsräte der jeweiligen Betriebe im Konzern DRK Kreisverband Düsseldorf e.V. und verbundene Gesellschaften
  • die Vertretung der Schwerbehinderten

Für die genannten Gruppen werden Seminare/Seminarbausteine nach den Regeln der KBV FB/Quali durch die paritätische Bildungskommission entwickelt und vorgesehen. Information und Aufklärung im Interesse einer umfassenden Informations- und Aufklärungskampagne innerhalb der Belegschaft werden die partnerschaftlichen Verhaltensgrundsätze in einer Broschüre der Belegschaft zugänglich gemacht. Darüber hinaus erfolgen unterstützend Publikationen mit Vorschlägen/Hinweisen zur Verbesserung des Arbeitsklimas.
 

9. Schlussbestimmungen

Die Betriebsvereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist frühestens am 31 .12.2024 gekündigt werden. Die Wahrnehmung von Rechten aus dieser Konzernbetriebsvereinbarung darf nicht zu einer Benachteiligung führen. Nach ergangener Kündigung werden unverzüglich Verhandlungen über eine neue Betriebsvereinbarung aufgenommen. Die bisherige bleibt bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung in Kraft. Sollte eine Bestimmung dieser Betriebsvereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, etwa unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Zweck dieses Vertrags am Besten gerecht werden.

 

Vorstand DRK KV Düsseldorf e.V.        Vorsitzender des DRK-Konzernbetriebsrates

Stefan Fischer                                         Volker Parlow